Dr. Kerstin Odendahl, Wiss. Mit., Trier
Das "Elfes-Urteil"
 
Grundsatzentscheidung des BVerfG zur allgemeinen Handlungsfreiheit


Inhalt: Allgemeine Handlungsfreiheit, Art 2 I GG als Auffanggrundrecht, Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung, Grundrecht auf verfassungsmäßiges Handeln, Eröffnung der Verfassungsbeschwerde

Anforderungen: Grundkenntnisse des Verfassungsrechts, insb der Grundrechte

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 16. 1. 1957 - 1 BvR 253/56, BVerfGE 6, 32

1. Art 11 GG betrifft nicht die Ausreisefreiheit.
2. Die Ausreisefreiheit ist als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art 2 I GG innerhalb der Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet.
3. Verfassungsmäßige Ordnung iSd Art 2 I GG ist die verfassungsmäßige Rechtsordnung, dh die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell der Verfassung gem sind.
4. Jedermann kann im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen, eine seine Handlungsfreiheit beschränkende Rechtsnorm gehöre nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung.

Sachverhalt: Wilhelm Elfes war ein führendes Mitglied im »Bund der Deutschen«, einer Vereinigung, die in den 50er Jahren die Politik der Bundesregierung, insb ihre Wehr- und Deutschlandpolitik, bekämpfte. Mehrfach hatte sich Elfes im In- wie Ausland auf Veranstaltungen und Tagungen entsprechend kritisch öffentlich geäußert. Als er im Jahre 1953 die Verlängerung seines Reisepasses beantragte, lehnte die Passbehörde unter Hinweis auf § 7 I a PassG seinen Wunsch ab. Nach dieser Vorschrift ist der Pass zu versagen, wenn Tatsachen

---------------------------------------------------------------------------------------------
- JA 2001, 758 -

die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller als Inhaber eines Passes die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland oder eines deutschen Landes gefährdet. In drei verwaltungsgerichtlichen Instanzen wurde die Entscheidung der Passbehörde unter Hinweis auf Elfes politische Betätigung und Äußerungen im Ausland bestätigt. Gegen das Urteil des BVerwG erhob Elfes Verfassungsbeschwerde. Er rügte insb die Verletzung von Art 2 I und 11 I GG.

Problemaufriss

In den ersten Jahren nach Inkrafttreten des GG war die Interpretation des Art 2 I GG höchst umstritten. Neben der Ansicht, dass unter dem Begriff der freien Entfaltung der Persönlichkeit die menschliche Handlungsfreiheit im weitesten Sinne zu verstehen sei, gab es zahlreiche Stimmen, die die These vertraten, dass Art 2 I GG nur einen »Kernbereich des Persönlichen« schätze. Im Elfes-Urteil entschied das BVerfG den Streit, indem es klarstellte, dass Art 2 I GG weit auszulegen sei. Damit schaffte es die Grundlagen für die heutige Anwendung und Funktion dieses wichtigen Grundrechts. Die Frage nach der Auslegung der allgemeinen Handlungsfreiheit hatte jedoch auch unmittelbare Folgen für zahlreiche andere Bereiche: die Funktion des Grundrechts, die Interpretation der Schranke der »verfassungsmäßigen Ordnung« sowie wichtige verfahrensrechtliche Auswirkungen.

Die Entscheidung des BVerfG

Das BVerfG prüft in einem ersten Schritt, ob durch die Versagung der Reisepassverlängerung Art 11 I GG verletzt ist. Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Entstehungsgeschichte des Grundrechts ergebe sich allerdings, dass dieses nur die Freizügigkeit innerhalb der Bundesrepublik, nicht jedoch die freie Ausreise aus dem Staatsgebiet umfasse. Die Ausreisefreiheit sei vielmehr Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit.
Anschließend prüft das Gericht, inwieweit die allgemeine Handlungsfreiheit vom Begriff der »freien Entfaltung der Persönlichkeit« in Art 2 I GG umfasst ist. Mit diesem Schritt nimmt es gleichzeitig eine Definition des sachlichen Schutzbereichs des Grundrechts vor

»Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 20. 7. 1954 (BVerfGE 4, 7, 15 f) offen gelassen, ob unter den Begriff der freien Entfaltung der Persönlichkeit die menschliche Handlungsfreiheit im weitesten Sinne zu verstehen sei oder ob Art 2 I GG sich auf den Schutz eines Mindestmaßes dieser Handlungsfreiheit beschränke, ohne das der Mensch seine Wesensanlage als geistig-sittliche Person überhaupt nicht entfalten kann. Das GG kann mit der "freien Entfaltung der Persönlichkeit" nicht nur die Entfaltung innerhalb jenes Kernbereichs der Persönlichkeit gemeint haben, der das Wesen des Menschen als geistig-sittliche Person ausmacht; denn es wäre nicht verständlich, wie die Entfaltung innerhalb dieses Kernbereichs gegen das Sittengesetz, die Rechte anderer oder sogar gegen die verfassungsmäßige Ordnung einer freiheitlichen Demokratie sollte verstoßen können. Gerade diese, dem Individuum als Mitglied der Gemeinschaft auferlegten Beschränkungen zeigen vielmehr, dass das GG in Art 2 I GG die Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne meint.«

Die weite Auslegung des Art 2 I GG fährt zu der Frage nach dem Verhältnis dieses allgemeinen Grundrechts zu den anderen Freiheitsrechten. Diese schätzen auch allesamt Handlungen und Verhaltensweisen, die einen Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit ausmachen. Das BVerfG entscheidet diese Frage mit derselben Deutlichkeit wie den offenen Streitpunkt davor.

»Neben der allgemeinen Handlungsfreiheit, die Art 2 I GG gewährleistet, hat das GG die Freiheit menschlicher Betätigung für bestimmte Lebensbereiche, die nach den geschichtlichen Erfahrungen dem Zugriff der öffentlichen Gewalt besonders ausgesetzt sind, durch besondere Grundrechtsbestimmungen geschätzt; bei ihnen hat die Verfassung durch abgestufte Gesetzesvorbehalte abgegrenzt, in welchem Umfang in den jeweiligen Grundrechtsbereich eingegriffen werden kann. Soweit nicht solche besonderen Lebensbereiche grundrechtlich geschätzt sind, kann sich der Einzelne bei Eingriffen der öffentlichen Gewalt in seine Freiheit auf Art 2 I GG berufen. Hier bedurfte es eines Gesetzesvorbehalts nicht, weil sich aus der Beschränkung der freien Entfaltung der Persönlichkeit durch die verfassungsmäßige Ordnung der Umfang staatlicher Eingriffsmöglichkeiten ohne weiteres ergibt.«

Auf diese Weise begründet das BVerfG die Subsidiarität des Art 2 I GG gegenüber den anderen Freiheitsrechten. Die allgemeine Handlungsfreiheit fungiert als »Auffanggrundrecht«, das immer dann eingreift, wenn die besonderen, in anderen Artikeln verankerten Freiheitsrechte nicht einschlägig sind. Diese dogmatische Grundentscheidung führt dazu, dass - wie auch im Elfes- Urteil geschehen - Art 2 I GG immer erst nach den speziellen Freiheitsrechten geprüft wird.
Die Reichweite des sachlichen Schutzbereichs hat das Gericht unter Hinweis auf die Schranken des Art 2 I GG bestimmt. Umgekehrt definiert es anschließend die Schranken nach Maßgabe des Schutzbereichs. Da dieser weit zu interpretieren ist, sind auch die Schranken vom Begriff her extensiv auszulegen.

---------------------------------------------------------------------------------------------
- JA 2001, 759 -

»Wird . . . in Art 2 I GG mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit die allgemeine Handlungsfreiheit gewährleistet, die - soweit sie nicht Rechte anderer verletzt oder gegen das Sittengesetz verstößt - nur an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden ist, so kann unter diesem Begriff nur die allgemeine Rechtsordnung verstanden werden, die die materiellen und formellen Normen der Verfassung zu beachten hat, also eine verfassungsmäßige Rechtsordnung sein muss.«

Demzufolge ist jeder Eingriff in den Schutzbereich des Art 2 I GG verfassungsgemäß, der durch eine formell und materiell verfassungsmäßige Rechtsnorm erfolgt. Dazu gehören alle gültigen Rechtsnormen, Bundesund Landesrecht jeder Rangstufe bis hin zu einer ordnungsbehördlichen Verordnung. Darüber hinaus ist ein Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt, der durch eine Einzelmaßnahme erfolgt, die auf Grund einer solchen Rechtsnorm getroffen wird.
Unmittelbar im Anschluss an diese weite Festlegung des Begriffs der verfassungsmäßigen Ordnung nimmt das Gericht eine Klarstellung vor, um einem der möglichen Gegenargumente von vornherein entgegenzutreten: der Frage nach der einheitlichen Auslegung des Begriffs in der gesamten Rechtsordnung.


»Dieses Ergebnis kann nicht mit dem Hinweis darauf entkräftet werden, dass "verfassungsmäßige Ordnung" in anderen Bestimmungen des GG unzweifelhaft etwas anderes bedeute, der Begriff aber überall denselben Inhalt haben müsse. Die Auslegung hängt vielmehr von der Funktion ab, die der Begriff innerhalb der jeweiligen Norm zu erfüllen hat. Die Analyse der gesetzlichen Tatbestände, in denen der Begriff vorkommt, ergibt, dass er stets einen Kreis von Normen umschreibt, an die der jeweilige Normadressat gebunden sein soll. Daraus erhellt ohne weiteres, dass der Umfang des jeweils die verfassungsmäßige Ordnung darstellenden Normenkomplexes, dem diese Bindungswirkung zukommt, nicht für jeden der - unter sich ganz ungleichartigen - Normadressaten der gleiche sein kann. Während also zB sicherlich der Gesetzgeber an die Verfassung schlechthin gebunden ist (Art 20 III GG), kann es in anderem Zusammenhang - zB in Art 9 GG, § 90 a StGB - geboten sein, den Begriff -verfassungsmäßige Ordnung- auf gewisse elementare Grundsätze der Verfassung zu beschränken . . .; der Bürger aber wird in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit legitim eingeschränkt nicht nur durch die Verfassung oder gar durch -elementare Verfassungsgrundsätze-, sondern durch jede formell und materiell verfassungsmäßige Rechtsnorm.«

Abschließend geht das BVerfG noch auf die verfahrensrechtlichen Auswirkungen einer solchen Interpretation des Art 2 I GG ein. Ein weit verstandenes Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit verbunden mit einem extensiven Begriff der »verfassungsmäßigen Ordnung« führe zu einer sachlichen Ausweitung der Verfassungsbeschwerde.

»Verfahrensrechtlich bedeutet das: Jedermann kann im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen, ein seine Handlungsfreiheit beschränkendes Gesetz gehöre nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung, weil es (formell oder inhaltlich) gegen einzelne Verfassungsbestimmungen oder allgemeine Verfassungsgrundsätze verstoße; deshalb werde sein Grundrecht aus Art 2 I GG verletzt.«

Auf diese Weise wird die allgemeine Handlungsfreiheit zu einem Grundrecht auf verfassungsmäßiges Handeln. Nunmehr kann mit der Verfassungsbeschwerde nicht mehr alleine die Verletzung der in Art 93 I Nr 4 a GG benannten Grundrechte, sondern über Art 2 I GG auch die Verletzung objektiven Verfassungsrechts, also zB die Verletzung von Kompetenzvorschriften, gerügt werden. De facto eröffnet das BVerfG auf dieseWeise die Möglichkeit, mit der Verfassungsbeschwerde eine implizite verfassungsgerichtliche Normenkontrolle durchzuführen.
Im übrigen hält das Gericht die Verfassungsbeschwerde für unbegründet, weil sowohl das PassG als auch seine konkrete Anwendung verfassungsgemäß seien.

Weitere Rechtsentwicklung

Gegen die extensive Auslegung des sachlichen Schutzbereichs wendeten sich auch nach Erlass des Elfes-Urteils vereinzelte Stimmen aus der Lit. Insb die in den 50er und 60er Jahren vertretene Persönlichkeitskerntheorie argumentierte, dass Art 2 I GG lediglich die Auswirkungen des echten Menschtums iSd abendländischen Kulturauffassung, dh nur den ideellen und kulturellen Bereich schätze.1 Die Stimmen aus jüngerer Zeit, die sich gegen die weite Auslegung des Schutzbereichs aussprechen, gehen nicht ganz so weit. Sie sehen in Art 2 I GG die »Gewährleistung der engeren persönlichen, freilich nicht auf rein geistige und sittliche Entfaltung beschränkten, Lebenssphäre«.2 Weit überwiegend sind das Schrifttum3 und auch die übrige Rspr, insb der BGH und das BVerwG,4 jedoch der Interpretation des BVerfG gefolgt. Das Gericht selber begründete mit dem Elfes-Urteil eine st Rspr,5 die es bis

---------------------------------------------------------------------------------------------
- JA 2001, 760 -


heute unverändert beibehalten hat. Im Jahre 1989 sah das Gericht erstmals wieder Anlass, seine weite Auslegung der allgemeinen Handlungsfreiheit näher zu begründen. Im Fall des Reitens im Walde6 verwies es noch einmal auf die Entstehungsgeschichte der Grundrechtsnorm; darüber hinaus argumentierte es mit der wertvollen Funktion in der Freiheitssicherung, die der umfassende Schutz menschlicher Handlungsfreiheit neben den speziellen Freiheitsrechten erfülle.7
Die aus der weiten Interpretation resultierende Rolle von Art 2 I GG als Auffanggrundrecht hat maßgeblich zur herausragenden Bedeutung dieses Grundrechts beigetragen. Die Subsidiarität des Art 2 I GG bedeutet falltechnisch, dass die allgemeine Handlungsfreiheit immer dann heranzuziehen ist, wenn kein Schutzbereich eines speziellen Freiheitsrechts einschlägig ist.8 Ist ein solch spezieller Schutzbereich betroffen, scheidet eine Verletzung des Art 2 I GG aus - unabhängig davon, ob sich die Beeinträchtigung des anderen Schutzbereichs als Grundrechtsverletzung erweist oder aber durch die Schranken des betreffenden Grundrechts gedeckt ist.9
Die subsidiäre Heranziehung der allgemeinen Handlungsfreiheit hat vor allem den Grundrechtsschutz von Ausländern erheblich erweitert: Lebensbereiche, die durch ausdrücklich den Deutschen vorbehaltene Grundrechte geschätzt sind, werden bei Ausländern über Art 2 I GG erfasst. Das bedeutet, dass auch Ausländer zB Berufs- und Versammlungsfreiheit genießen; nur werden diese Freiheiten nicht über Art 12 I bzw 8 I GG, sondern über Art 2 I GG als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit geschätzt. Auf Grund der weiten Auslegung des Begriffs der »verfassungsmäßigen Ordnung« sind Eingriffe in einem solchen Fall eher verfassungsrechtlich gerechtfertigt als unter den speziellen Grundrechtsnormen - Ausländer bleiben aber auf Grund des Eingreifens der allgemeinen Handlungsfreiheit nicht völlig schutzlos.10 Die Subsidiarität des Art 2 I GG im Verhältnis zu den speziellen Freiheitsrechten ist weitestgehend anerkannt worden. 11
Dasselbe gilt, wenn auch nicht in gleich starkem Maße, für die extensive Auslegung des Begriffs der »verfassungsmäßigen Ordnung«.12 Wenn und weil es sich bei Art 2 I GG um ein Grundrecht handelt, das den Schutz menschlichen Verhaltens umfassend bewirkt, bedarf es auch eines weiten Verständnisses auf der Schrankenseite.13 Die Stimmen aus der Lit, die sich gegen einen weiten Schutzbereich aussprechen, plädieren jedoch konsequent auch für ein engeres Verständnis der »verfassungsmäßigen Ordnung«.14 Auswirkungen hat die weite Auslegung dieses Begriffs im übrigen für die beiden anderen Schranken des Art 2 I GG: die Rechte anderer und das Sittengesetz. Unter den Rechten anderer sind alle subjektiven Rechte, insb Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte, zu verstehen; 15 das Sittengesetz ist nach wohl hM mit den Begriffen gute Sitten, Treu und Glauben gleichzusetzen. 16 Damit sind beide Schranken jedoch bereits Bestandteil der weit verstandenen verfassungsmäßigen Ordnung bzw entfalten keine eigenständige Bedeutung neben ihr.17
Weiter Bestand hat schließlich auch die letzte im Elfes- Urteil begründete Interpretation des Art 2 I GG: Die Weiterentwicklung des Grundrechts zu einem Grundrecht auf verfassungsmäßiges Handeln durch Eröffnung der Verfassungsbeschwerde, wenn ein die allgemeine Handlungsfreiheit beschränkendes Gesetz formell oder materiell verfassungswidrig ist. Auf diese Weise kann im Wege der Verfassungsbeschwerde de facto eine individuellen Normenkontrolle durchgeführt werden. Das BVerfG hat sein Verständnis dieser verfahrensrechtlichen Auswirkungen in dem bereits benannten Fall des Reitens im Walde näher präzisiert.18 Das Gericht habe eigenständig die inhaltliche wie formelle Verfassungsmäßigkeit des in die allgemeine Handlungsfreiheit eingreifenden Gesetzes zu ermitteln. Darüber hinaus habe das BVerfG bei der Prüfung, ob eine landesgesetzliche Vorschrift mit (einfachem) Bundesrecht vereinbar sei, das Bundesrecht selbst auszulegen. Es sei insoweit nicht auf die verfassungsrechtliche Nachprüfung der Auslegung des Fachgerichts beschränkt. Zwischen der konkreten Normenkontrolle und der Verfassungsbeschwerde, die sich auf Normenkontrolle richte, bestünden insoweit keine Unterschiede. Die damit einhergehende Gefahr, dass sich das BVerfG im Verhältnis zu den Fachgerichten zu einer »Superrevisionsinstanz« entwickelt, ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Entsprechend mahnende Stimmen aus der Lit verstummen nicht.19
Mit der umfassenden Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes einher geht jedoch auch die uneingeschränkte Überprüfung der Verhältnismäßigkeit eines Gesetzes,20 ein Umstand, der wesentlich zu der großen praktischen Bedeutung des Art 2 I GG beigetragen hat. Im Reitfall wurde, wie bereits in vorangegangenen Entscheidungen, deutlich, dass die weite

---------------------------------------------------------------------------------------------
- JA 2001, 761 -


Interpretation dieses Grundrechts durch das BVerfG und die allmähliche Konzentrierung auf die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit eines Gesetzes im Ergebnis dazu geführt haben, dass die allgemeine Handlungsfreiheit zunehmend als Freiheit vor unnötigen und übermäßigen gesetzlichen Eingriffen verstanden wird. Die meisten dem Elfes-Urteil nachfolgenden Entscheidungen des BVerfG betrafen solche unnätigen oder übermäßigen gesetzlichen Regelungen. 21
Das BVerfG ist bei seiner Rspr zu Art 2 I GG als Verbürgung der weit verstandenen allgemeinen Handlungsfreiheit jedoch nicht stehen geblieben. Die von ihm eröffneten äußerst weiten Eingriffsmöglichkeiten machen einen Schutz des Kernbereichs der Persönlichkeit schwierig. Dadurch, dass die allgemeine Handlungsfreiheit immer nach denselben sehr weiten Kriterien einschränkbar ist - unabhängig davon, ob es sich im konkreten Fall um persönlichkeitsrelevante Handlungen (wie etwa das Schreiben eines Tagebuchs) oder um alltägliches Verhalten (wie etwa das Fahrrad fahren) handelt - ist eine adäquate Differenzierung zwischen »wichtigen« und »unwichtigen« Bereichen der allgemeinen Handlungsfreiheit nur schwer möglich. Diese Tatsache ist letztlich auch der Grund für die Kritik an der weiten Auslegung des Grundrechts durch das BVerfG. Die Kritik hat zwar nicht dazu geführt, dass das Gericht seine Rspr zu Art 2 I GG revidiert hätte; wohl aber hat das BVerfG die Argumentation als solche aufgenommen und richterrechtlich aus Art 2 I iVm Art 1 I GG das »allgemeine Persönlichkeitsrecht« entwickelt.22 Es konkretisiert die allgemeine Handlungsfreiheit für einzelne Lebensbereiche und ergänzt auf diese Weise den allgemein verstandenen Art 2 I GG.
Nach Auffassung des Gerichts ist es Aufgabe dieses eigenständigen Grundrechts, die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen. Diese Notwendigkeit bestehe namentlich auch im Blick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefährdungen für den Schutz der menschlichen Persönlichkeit. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht enthalte ein Element der freien Entfaltung der Persönlichkeit, das sich als Recht auf Respektierung des geschätzten Bereichs von dem »aktiven« Element dieser Entfaltung, der allgemeinen Handlungsfreiheit, abhebe.23 Wie es für Richterrecht charakteristisch ist, hat das BVerfG das allgemeine Persönlichkeitsrecht kasuistisch, dh anhand von Fällen herausgebildet. Einzelverbürgungen sind bspw das Recht am eigenen Bild,24 das Recht am eigenen Wort,25 das Recht auf schuldenfreien Eintritt in die Volljährigkeit26 oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.27
Kennzeichnend für alle diese Einzelverbürgungen ist, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen enger gezogen werden als diejenigen der allgemeinen Handlungsfreiheit. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht erstreckt sich nur auf Eingriffe, die geeignet sind, die engere Persönlichkeitssphäre zu beeinträchtigen.28 Was die Schranken betrifft, so wendet das BVerfG die Schranken des Art 2 I GG an und verlangt insb das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage.29 In materieller Hinsicht ist eine strikte Prüfung der Verhältnismäßigkeit maßgeblich, die der Nähe des Grundrechts zum Kern der Persönlichkeit Rechnung trägt.30 Die Ableitung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art 2 I iVm 1 I GG ist auf fast durchgängige Zustimmung gestoßen, insb weil es den Entwicklungen der modernen Technik Rechnung trägt und den Einzelnen vor entsprechenden Gefährdungen seiner persönlichen Sphäre schätzt.31
Zusammenfassend lässt sich zum Elfes-Urteil folgendes festhalten: Mit dieser Entscheidung aus dem Jahre 1957 schaffte das BVerfG die Grundlage für eine st Rspr, der Judikatur und Lit weitestgehend gefolgt sind. Die weite Auslegung der allgemeinen Handlungsfreiheit, insb ihre Auffangfunktion, haben dazu geführt, dass Art 2 I GG die speziellen Freiheitsrechte ergänzt und so zu einem lückenlosen, aber doch abgestuften Grundrechtsschutz führt. Die weitere Rechtsentwicklung hat diese Rspr bestätigt. Später ergänzte das BVerfG mit einer Reihe von Einzelfallentscheidungen die allgemeine Handlungsfreiheit durch das aus Art 2 I iVm Art 1 I GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das Elfes-Urteil stellt damit eine der wichtigsten verfassungsgerichtlichen Entscheidungen im Bereich der Grundrechte dar.

Lernteil

1. Art 2 I GG umfasst die Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne. 2.

2. Art 2 I GG kommt nur dann zum Tragen, wenn der Schutzbereich eines speziellen Freiheitsrechts nicht einschlägig ist (Subsidiarität bzw allgemeine Handlungsfreiheit als Auffanggrundrecht). 3.

3. Der Begriff der »verfassungsmäßigen Ordnung« in Art 2 I GG umfasst die verfassungsmäßige Rechts-


---------------------------------------------------------------------------------------------
- JA 2001, 762 -


ordnung, dh die Gesamtheit der Normen und der darauf aufbauenden Einzelmaßnahmen, die formell und materiell der Verfassung gem sind. 4.

4. Jedermann kann im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen, eine seine Handlungsfreiheit beschränkende Rechtsnorm gehöre nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung, weil sie formell oder materiell gegen die Verfassung verstößt. Art 2 I GG wird so zu einem Grundrecht auf verfassungsmäßiges Handeln. Als besonders bedeutsam hat sich im Laufe der Zeit die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Gesetze erwiesen. 5.

5. Neben der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art 2 I GG hat das BVerfG im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung aus Art 2 I iVm Art 1 I GG das Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entwickelt, das den Einzelnen vor Eingriffen in bestimmte Bereiche seiner persönlichen Sphäre schützt.



------------------------------------------------------------------------------------------

1 So insb Peters Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 1963
2 So Hesse Grundzüge des Verfassungsrechts, 20. Aufl, Rn 428 im Anschluss an Ehmke Wirtschaft und Verfassung, 1961, S 34
3 Vgl statt vieler v. Mangoldt/Klein/Starck-Starck, GG, 4. Aufl, Art 2 I Rn 8 ff; Pieroth/Schlink Grundrechte, Staatsrecht II, 15. Aufl, Rn 367 ff; v. Münch/Kunig-Kunig, GG, Bd 1, 4. Aufl, Art 2 Rn 12 ff; Erichsen in: Isensee/ Kirchhof (Hrsg) Hdb des Staatsrechts, VI, 1989, § 152 Rn 1
4 Vgl etwa BGHZ 79, 111, 115 f; BVerwGE 45, 224, 227; OVG Münster OVGE 11, 174, 177; anders jedoch OLG Koblenz NStZ 1982, 338, 339
5 Vgl bspw BVerfGE 74, 129, 151; 75, 108, 154 f; 80, 137, 152 f
6 BVerfGE 80, 137, 152 ff m abw Meinung Grimm 164 ff
7 Näher zum Fall des Reitens im Walde Kunig Jura 1990, 523
8 Pieroth/Schlink (Fn 3) Rn 369
9 Jarass/Pieroth-Jarass, GG, 5. Aufl, Art 2 Rn 2
10 Näher zum grundrechtlichen Schutz von Ausländern Jarass (Fn 9) Rn 10; Degenhart JuS 1990, 161, 167 f
11 Vgl Pieroth/Schlink (Fn 3) Rn 369; Maunz/Dürig/Herzog/Scholz-Dürig, GG, Art 2 I, Rn 6 f; Degenhart JuS 1990, 161, 165 f; Kunig (Fn 3) Rn 12
12 Zust bspw Degenhart, JuS 1990, 161, 164; Jarass (Fn 9) Rn 17. Krit insb Dürig (Fn 11) Rn 17 ff
13 So in aller Deutlichkeit Kunig (Fn 3) Rn 22
14 Vgl Hesse (Fn 2)
15 Kunig (Fn 3) Rn 19; Pieroth/Schlink (Fn 3) Rn 385
16 Dürig (Fn 11) Rn 16; Pieroth/Schlink (Fn 3) Rn 388
17 Kunig (Fn 3) Rn 20, 26; Degenhart JuS 1990, 161, 164 f; Pieroth/Schlink (Fn 3) Rn 385, 388
18 BVerfGE 80, 137, 152. Näher dazu Kunig Jura 1990, 527 f
19 Vgl statt vieler eindringlich Kunig Jura 1990, 527 f; Degenhart, JuS 1990, 161, 163
20 Darauf verweisen auch explizit Richter/Schuppert/Bumke, Casebook Verfassungsrecht, 4. Aufl, S 77
21 Vgl etwa BVerfGE 17, 306 ff; 20, 150 ff; 55, 159 ff; 80, 109 ff
22 Näher dazu ua Kunig (Fn 3) Rn 30 ff; Jarass NJW 1989, 857; Pieroth/ Schlink (Fn 3) Rn 373 ff
23 BVerfGE 54, 148, 153
24 BVerfGE 34, 238, 246; 54, 148, 154
25 BVerfGE 34, 238, 246; 54, 148, 155
26 BVerfGE 72, 155, 170 f
27 BVerfGE 65, 1, 41; 78, 77, 84
28 BVerfGE 54, 148, 153
29 BVerfGE 34, 238, 246; 65, 1, 44; 78, 77, 85; 79, 256, 269; 80, 367, 373
30 Näher dazu Jarass (Fn 9) Rn 37 f; Kunig (Fn 3) Rn 43; Starck (Fn 3) Rn 15
31 Vgl statt vieler Benda in: Benda/Maihofer/Vogel (Hrsg), Handbuch des Verfassungsrechts I, S 161 ff mwN



 
Quelle: JA 2001, 757 ff.
Letzte Änderung: 05/02/2003
© Wolters Kluwer Deutschland GmbH

 
Seite drucken