| »Dieses Ergebnis kann nicht mit dem Hinweis darauf entkräftet werden, dass "verfassungsmäßige Ordnung" in anderen Bestimmungen des GG unzweifelhaft etwas anderes bedeute, der Begriff aber überall denselben Inhalt haben müsse. Die Auslegung hängt vielmehr von der Funktion ab, die der Begriff innerhalb der jeweiligen Norm zu erfüllen hat. Die Analyse der gesetzlichen Tatbestände, in denen der Begriff vorkommt, ergibt, dass er stets einen Kreis von Normen umschreibt, an die der jeweilige Normadressat gebunden sein soll. Daraus erhellt ohne weiteres, dass der Umfang des jeweils die verfassungsmäßige Ordnung darstellenden Normenkomplexes, dem diese Bindungswirkung zukommt, nicht für jeden der - unter sich ganz ungleichartigen - Normadressaten der gleiche sein kann. Während also zB sicherlich der Gesetzgeber an die Verfassung schlechthin gebunden ist (Art 20 III GG), kann es in anderem Zusammenhang - zB in Art 9 GG, § 90 a StGB - geboten sein, den Begriff -verfassungsmäßige Ordnung- auf gewisse elementare Grundsätze der Verfassung zu beschränken . . .; der Bürger aber wird in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit legitim eingeschränkt nicht nur durch die Verfassung oder gar durch -elementare Verfassungsgrundsätze-, sondern durch jede formell und materiell verfassungsmäßige Rechtsnorm.« |